NIS2-Richtlinie (EU) 2022/2555

Artikel 15

CSIRTs-Netzwerk

NIS2-Richtlinie (EU) 2022/2555 – Article 15: CSIRTs-Netzwerk

  1. (1) Um zum Aufbau von Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beizutragen und eine rasche und wirksame operative Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern, wird ein Netzwerk nationaler CSIRTs errichtet.
  2. (2) Das CSIRTs-Netzwerk setzt sich aus Vertretern der gemäß Artikel 10 benannten oder eingerichteten CSIRTs der Mitgliedstaaten und des IT-Notfallteams für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (CERT-EU) zusammen. Die Kommission nimmt als Beobachterin am CSIRTs-Netzwerk teil. Die ENISA führt die Sekretariatsgeschäfte und leistet aktive Unterstützung für die Zusammenarbeit zwischen den CSIRTs.
  3. (3) Das CSIRTs-Netzwerk hat folgende Aufgaben:
  4. (4) Bis zum 17. Januar 2025 und danach alle zwei Jahre bewertet das CSIRTs-Netzwerk zum Zwecke der in Artikel 40 genannten Überprüfung den bei der operativen Zusammenarbeit erzielten Fortschritt und nimmt einen Bericht an. Der Bericht enthält insbesondere Schlussfolgerungen und Empfehlungen auf der Grundlage der Peer Reviews gemäß Artikel 19, die in Bezug auf nationale CSIRTs durchgeführt werden. Dieser Bericht wird der Kooperationsgruppe übermittelt.
  5. (5) Das CSIRTs-Netzwerk gibt sich eine Geschäftsordnung.
  6. (6) Das CSIRTs-Netzwerk und EU-CyCLONe einigen sich auf Verfahrensregeln und arbeiten auf deren Grundlage zusammen.