NIS2-Richtlinie (EU) 2022/2555

Artikel 4

Sektorspezifische Rechtsakte der Union

NIS2-Richtlinie (EU) 2022/2555 – Article 4: Sektorspezifische Rechtsakte der Union

  1. (1) Wenn sektorspezifische Rechtsakte der Union von wesentlichen oder wichtigen Einrichtungen verlangen, Maßnahmen zum Cybersicherheitsrisikomanagement zu ergreifen oder erhebliche Sicherheitsvorfälle zu melden, und wenn diese Anforderungen in ihrer Wirkung den in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen mindestens gleichwertig sind, finden die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der Bestimmungen über Aufsicht und Durchsetzung in Kapitel VII, auf solche Einrichtungen keine Anwendung. Gelten sektorspezifische Rechtsakte der Union nicht für alle in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Einrichtungen eines bestimmten Sektors, so kommen die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie weiterhin für die Einrichtungen zur Anwendung, die nicht unter diese sektorspezifischen Rechtsakte der Union fallen.
  2. (2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen gelten den in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen in ihrer Wirkung als gleichwertig, wenn:
  3. (3) Die Kommission wird bis zum 17. Juli 2023 Leitlinien zur Klarstellung der Anwendung der Absätze 1 und 2 bereitstellen. Die Kommission überprüft diese Leitlinien regelmäßig. Bei der Ausarbeitung der Leitlinien berücksichtigt die Kommission alle Stellungnahmen der Kooperationsgruppe und der ENISA.