NIS2-Richtlinie (EU) 2022/2555

Artikel 27

Register der Einrichtungen

NIS2-Richtlinie (EU) 2022/2555 – Article 27: Register der Einrichtungen

  1. (1) Die ENISA richtet ein und führt ein Register der DNS-Diensteanbieter, TLD-Namenregister, Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Betreiber von Inhaltszustellnetzen, Anbieter von verwalteten Diensten, Anbieter von verwalteten Sicherheitsdiensten sowie Anbieter von Online-Marktplätzen, Online-Suchmaschinen oder Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke auf der Grundlage der Informationen, die sie von den zentralen Anlaufstellen im Einklang mit Absatz 4 erhalten hat. Auf Ersuchen ermöglicht die ENISA den zuständigen Behörden den Zugang zu diesem Register, wobei sie gegebenenfalls für den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen sorgt.
  2. (2) Die Mitgliedstaaten verlangen von den in Absatz 1 genannten Einrichtungen, dass sie bis zum 17. Januar 2025 den zuständigen Behörden folgende Angaben übermitteln:
  3. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle einer Änderung der gemäß Absatz 2 übermittelten Angaben die in Absatz 1 genannten Einrichtungen die zuständige Behörde unverzüglich über diese Änderung, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Änderung, unterrichten.
  4. (4) Nach Erhalt der in Absatz 2 und 3 genannten Angaben, mit Ausnahme der in Absatz 2, Buchstabe f genannten Angaben, leitet die zentrale Anlaufstelle des betreffenden Mitgliedstaats diese unverzüglich an die ENISA weiter.
  5. (5) Gegebenenfalls werden die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Angaben über den in Artikel 3 Absatz 4, vierter Unterabsatz, genannten nationalen Mechanismus übermittelt.