NIS2-Richtlinie (EU) 2022/2555

Artikel 3

Wesentliche und wichtige Einrichtungen

NIS2-Richtlinie (EU) 2022/2555 – Article 3: Wesentliche und wichtige Einrichtungen

  1. (1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Einrichtungen als wesentliche Einrichtungen:
  2. (2) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten Einrichtungen der in Anhang I oder II aufgeführten Art, die nicht als wesentliche Einrichtungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels gelten, als wichtige Einrichtungen. Dies schließt Einrichtungen ein, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2, Buchstaben (b) bis (e), als wichtige Einrichtungen eingestuft wurden.
  3. (3) Bis zum 17. April 2025 erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste von wesentlichen und wichtigen Einrichtungen sowie von Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen. Die Mitgliedstaaten überprüfen diese Liste danach regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, und aktualisieren sie gegebenenfalls.
  4. (4) Für die Zwecke der Erstellung der in Absatz 3 genannten Liste schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die jenem Absatz genannten Einrichtungen den zuständigen Behörden mindestens die folgenden Informationen übermitteln: Die Einrichtungen nach Absatz 3 teilen alle Änderungen der gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes übermittelten Angaben unverzüglich mit, in jedem Fall jedoch innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Änderung. Die Kommission stellt mit Unterstützung der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) unverzüglich Leitlinien und Vorlagen für die in diesem Absatz festgelegten Verpflichtungen bereit. Die Mitgliedstaaten können nationale Mechanismen für Einrichtungen einrichten, um sich zu registrieren.
  5. (5) Bis zum 17. April 2025 und danach alle zwei Jahre teilen die zuständigen Behörden Folgendes mit:
  6. (6) Bis zum 17. April 2025 und auf Ersuchen der Kommission können die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen der wesentlichen und wichtigen Einrichtungen mitteilen, die in Absatz 5, Buchstabe (b) genannt sind.