Cyber Resilience Act Verordnung (EU) 2024/2847

Artikel 10

Ausbau der Kompetenzen in einem digitalen Umfeld mit Cyberabwehrfähigkeit

  1. Für die Zwecke dieser Verordnung und um den Bedürfnissen der Fachkräfte bei der Unterstützung der Durchführung dieser Verordnung gerecht zu werden, fördern die Mitgliedstaaten — gegebenenfalls mit Unterstützung der Kommission, des Europäischen Kompetenzzentrums für Cybersicherheit und der ENISA — unter uneingeschränkter Achtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten im Bildungsbereich Maßnahmen und Strategien, die auf Folgendes abzielen: