Cyber Resilience Act Verordnung (EU) 2024/2847

Artikel 26

Leitlinien

  1. 1. Um die Durchführung zu erleichtern und ihre Kohärenz sicherzustellen, veröffentlicht die Kommission Leitlinien, um die Wirtschaftsakteure bei der Anwendung dieser Verordnung zu unterstützen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Erleichterung der Einhaltung durch Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen liegt.
  2. 2. Beabsichtigt die Kommission, Leitlinien gemäß Absatz 1 bereitzustellen, so geht sie mindestens auf folgende Aspekte ein:
    Die Kommission führt ferner eine leicht zugängliche Liste der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
  3. 3. Bei der Ausarbeitung der Leitlinien gemäß diesem Artikel konsultiert die Kommission die einschlägigen Interessenträger.