- 1. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.
- 2. Die Kommission macht die in Absatz 1 genannte Information der Öffentlichkeit zugänglich.
Cyber Resilience Act Verordnung (EU) 2024/2847
Artikel 38