Cyber Resilience Act Verordnung (EU) 2024/2847
Teil I
Konformitätsbewertungsverfahren auf der Grundlage einer internen Kontrolle (auf der Grundlage von Modul A)
- 1. Bei der internen Kontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 4 des vorliegenden Teils festgelegten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die Produkte mit digitalen Elementen allen grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil I genügen und dass der Hersteller die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil II erfüllt.
- 2. Der Hersteller erstellt die technische Dokumentation gemäß Anhang VII.
- 3. Konzeption, Entwicklung, Herstellung und Behandlung von Schwachstellen bei Produkten mit digitalen Elementen
Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Verfahren der Konzeption, Entwicklung, Herstellung und Schwachstellenbehandlung und deren Überwachung die Konformität der hergestellten oder entwickelten Produkte mit digitalen Elementen und der vom Hersteller festgelegten Verfahren mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teile I und II gewährleisten. - 4. Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung4.1. Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung an jedem einzelnen Produkt mit digitalen Elementen an, das den in dieser Verordnung festgelegten geltenden Anforderungen genügt.4.2. Der Hersteller stellt für jedes Produkt mit digitalen Elementen eine schriftliche EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 28 aus und hält sie zusammen mit der technischen Dokumentation für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produkts mit digitalen Elementen oder während des Unterstützungszeitraums, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist, für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Produkt mit digitalen Elementen sie ausgestellt wurde. Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den einschlägigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
- 5. Bevollmächtigte
Die in Nummer 4 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls die einschlägigen Verpflichtungen im Auftrag festgelegt sind.