Cyber Resilience Act Verordnung (EU) 2024/2847

Artikel 49

Meldepflichten der notifizierten Stellen

  1. 1. Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde
  2. 2. Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die nach dieser Verordnung notifiziert sind und ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten für dieselben Produkte mit digitalen Elementen nachgehen, einschlägige Informationen über negative und auf Verlangen auch über positive Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.