- Produkte mit digitalen Elementen werden nur dann auf dem Markt bereitgestellt, wenn
- sie den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil I genügen und unter der Bedingung, dass sie ordnungsgemäß installiert, gewartet und bestimmungsgemäß oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Umständen verwendet werden sowie gegebenenfalls die erforderlichen Sicherheitsaktualisierungen installiert wurden; und
- die vom Hersteller festgelegten Verfahren den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil II entsprechen.
Cyber Resilience Act Verordnung (EU) 2024/2847
Artikel 6