Cyber Resilience Act Verordnung (EU) 2024/2847
Teil III
Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle (auf der Grundlage von Modul C)
- 1. Bei der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 3 dieses Teils festgelegten Pflichten erfüllt sowie sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Produkte mit digitalen Elementen dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entsprechen und den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil I genügen und er die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil II erfüllt.
- 2. Herstellung
Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Konformität der hergestellten Produkte mit digitalen Elementen mit dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Baumuster und den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil I durch die Herstellung und ihre Überwachung gewährleistet ist, und stellt sicher, dass er die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil II erfüllt. - 3. Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung3.1. Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt mit digitalen Elementen, das mit dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster übereinstimmt und die in dieser Verordnung festgelegten geltenden Anforderungen erfüllt, die CE-Kennzeichnung an.3.2. Der Hersteller stellt für ein Produktmodell eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Produkts mit digitalen Elementen oder während des Unterstützungszeitraums, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist, für die nationalen Behörden bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Produktmodell sie ausgestellt wurde. Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den einschlägigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
- 4. Bevollmächtigter
Die in Nummer 3 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls die einschlägigen Verpflichtungen im Auftrag festgelegt sind.