- (1) Die Kooperationgruppe kann in Zusammenarbeit mit der Kommission und der ENISA koordinierte Sicherheits-Risikobewertungen der Lieferketten bestimmter kritischer IKT-Dienste, IKT-Systeme oder IKT-Produkte durchführen, wobei technische und, erforderlichenfalls, nichttechnische Risikofaktoren berücksichtigt werden.
- (2) Die Kommission legt nach Konsultation der Kooperationsgruppe und der ENISA sowie gegebenenfalls einschlägiger Interessenträger fest, welche spezifischen kritischen IKT-Dienste, IKT-Systeme oder IKT-Produkte der koordinierten Sicherheits-Risikobewertung nach Absatz 1 unterzogen werden können.
NIS2-Richtlinie (EU) 2022/2555
Artikel 22