- 1. Die Kooperationsgruppe kann in Zusammenarbeit mit der Kommission und der ENISA koordinierte Risikobewertungen in Bezug auf die Sicherheit der Lieferketten bestimmter kritischer IKT-Dienste, -Systeme oder -Produkte unter Berücksichtigung technischer und erforderlichenfalls nichttechnischer Risikofaktoren durchführen.
- 2. Die Kommission legt nach Konsultation der Kooperationsgruppe und der ENISA sowie gegebenenfalls einschlägiger Interessenträger fest, welche spezifischen kritischen IKT-Dienste, -Systeme oder -Produkte der koordinierten Risikobewertung in Bezug auf die Sicherheit nach Absatz 1 unterzogen werden können
NIS-2-Richtlinie Richtlinie (EU) 2022/2555
Artikel 22