- 1. In dieser Richtlinie werden Maßnahmen festgelegt, mit denen in der gesamten Union ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau sichergestellt werden soll, um so das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern.
- 2. Zu diesem Zweck wird in dieser Richtlinie Folgendes festgelegt:
- die Pflicht für alle Mitgliedstaaten, nationale Cybersicherheitsstrategien zu verabschieden sowie zuständige nationale Behörden, Behörden für das Cyberkrisenmanagement, zentrale Anlaufstellen für Cybersicherheit (zentrale Anlaufstellen) und Computer-Notfallteams (CSIRT) zu benennen oder einzurichten;
- Pflichten in Bezug auf das Cybersicherheitsrisikomanagement sowie Berichtspflichten für Einrichtungen der in den Anhang I oder II aufgeführten Arten sowie für Einrichtungen, die nach Richtlinie (EU) 2022/2557 als kritische Einrichtungen eingestuft wurden;
- Vorschriften und Pflichten zum Austausch von Cybersicherheitsinformationen;
- Aufsichts- und Durchsetzungspflichten für die Mitgliedstaaten.
NIS-2-Richtlinie Richtlinie (EU) 2022/2555
Artikel 1