NIS2-Richtlinie (EU) 2022/2555

Artikel 25

Normung

NIS2-Richtlinie (EU) 2022/2555 – Article 25: Normung

  1. (1) Um die einheitliche Anwendung des Artikels 21 Absatz 1 und Absatz 2 zu gewährleisten, fördern die Mitgliedstaaten ohne Auferlegung oder willkürliche Bevorzugung der Verwendung einer bestimmten Technologieart die Anwendung europäischer und internationaler Normen und technischer Spezifikationen für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen.
  2. (2) In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls nach Konsultation einschlägiger Interessenträger bietet die ENISA Beratung und erlässt Leitlinien zu den technischen Bereichen, die in Bezug auf Absatz 1 in Betracht zu ziehen sind, sowie zu den bereits bestehenden Normen — einschließlich der nationalen Normen —, mit denen diese Bereiche abgedeckt werden könnten.