- (1) Werden Nachweise, Hinweise oder Informationen vorgelegt, wonach eine wichtige Einrichtung mutmaßlich dieser Richtlinie, insbesondere Artikel 21 und 23, nicht nachkommt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden erforderlichenfalls im Wege von nachträglichen Aufsichtsmaßnahmen tätig werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, wobei die Umstände des Einzelfalls jeweils zu berücksichtigen sind.
- (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben in Bezug auf wichtige Einrichtungen befugt sind, in Bezug auf diese Einrichtungen mindestens folgende Maßnahmen vorzunehmen:
- Vor-Ort-Kontrollen und externe nachträgliche Aufsichtsmaßnahmen, die von geschulten Fachkräften durchgeführt werden;
- gezielte Sicherheitsprüfungen, die von einer unabhängigen Stelle oder einer zuständigen Behörde durchgeführt werden;
- Sicherheitsscans auf der Grundlage objektiver, nichtdiskriminierender, fairer und transparenter Risikobewertungskriterien, erforderlichenfalls auch in Zusammenarbeit mit der betreffenden Einrichtung;
- Anforderung von Informationen, die für die nachträgliche Bewertung der von der betreffenden Einrichtung ergriffenen Cybersicherheits-Risikomanagementmaßnahmen erforderlich sind, einschließlich dokumentierter Cybersicherheitskonzepte, sowie der Einhaltung der Verpflichtungen zur Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden nach Artikel 27;
- Anforderung des Zugangs zu Daten, Dokumenten und sonstigen Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich sind;
- Anforderung von Nachweisen für die Umsetzung der Cybersicherheitskonzepte, z. B. der Ergebnisse von von einem qualifizierten Prüfer durchgeführten Sicherheitsprüfungen und der entsprechenden zugrunde liegenden Nachweise.
- (3) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach Absatz 2, Buchstabe d, e oder f, geben die zuständigen Behörden den Zweck der Anfrage und die erbetenen Informationen an.
- (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf wichtige Einrichtungen mindestens dazu befugt sind,
- Warnungen über Verstöße gegen diese Richtlinie durch die betreffenden Einrichtungen herauszugeben;
- verbindliche Anweisungen oder Anordnungen zu erlassen, um die betreffenden Einrichtungen aufzufordern, die festgestellten Mängel oder den Verstoß gegen diese Richtlinie zu beheben;
- die betreffenden Einrichtungen anzuweisen, das gegen diese Richtlinie verstoßende Verhalten einzustellen und von Wiederholungen abzusehen;
- die betreffenden Einrichtungen anzuweisen, entsprechend bestimmten Vorgaben und innerhalb einer bestimmten Frist sicherzustellen, dass ihre Cybersicherheits-Risikomanagementmaßnahmen mit Artikel 21 im Einklang stehen, bzw. die in Artikel 23 festgelegten Berichtspflichten zu erfüllen;
- die betreffenden Einrichtungen anzuweisen, die natürlichen oder juristischen Personen, für die sie Dienste erbringen oder Tätigkeiten ausüben und die potenziell von einer erheblichen Cyberbedrohung betroffen sind, über die Art der Bedrohung und mögliche Abwehr- oder Abhilfemaßnahmen zu unterrichten, die von diesen natürlichen oder juristischen Personen als Reaktion auf diese Bedrohung ergriffen werden können;
- die betreffenden Einrichtungen anzuweisen, die im Rahmen einer Sicherheitsprüfung formulierten Empfehlungen innerhalb einer angemessenen Frist umzusetzen;
- die betreffenden Einrichtungen anzuweisen, Aspekte der Verstöße gegen diese Richtlinie entsprechend bestimmten Vorgaben öffentlich bekannt zu machen;
- gemäß einzelstaatlichem Recht zusätzlich zu jeglichen der unter den Buchstaben (a) bis (g) dieses Absatzes genannten Maßnahmen eine Geldbuße gemäß Artikel 34 zu verhängen oder die zuständigen Stellen oder Gerichte um die Verhängung einer solchen Geldbuße zu ersuchen.
- (5) Artikel 32 Absatz 6, Absatz 7 und Absatz 8 gelten entsprechend für die Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen, die in diesem Artikel für wichtige Einrichtungen vorgesehen sind.
- (6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre gemäß der vorliegenden Richtlinie zuständigen Behörden mit den gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 jeweils zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zusammenarbeiten. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre gemäß dieser Richtlinie zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse — mit denen sichergestellt werden soll, dass eine wichtige Einrichtung, die als kritischer IKT-Drittanbieter gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2022/2554 benannt wurde, dieser Richtlinie nachkommt — das gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtete Überwachungsforum unterrichten.
NIS2-Richtlinie (EU) 2022/2555
Artikel 33