NIS2-Richtlinie (EU) 2022/2555

Artikel 33

Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf wichtige Einrichtungen

NIS2-Richtlinie (EU) 2022/2555 – Article 33: Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf wichtige Einrichtungen

  1. (1) Werden Nachweise, Hinweise oder Informationen vorgelegt, wonach eine wichtige Einrichtung mutmaßlich dieser Richtlinie, insbesondere Artikel 21 und 23, nicht nachkommt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden erforderlichenfalls im Wege von nachträglichen Aufsichtsmaßnahmen tätig werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, wobei die Umstände des Einzelfalls jeweils zu berücksichtigen sind.
  2. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben in Bezug auf wichtige Einrichtungen befugt sind, in Bezug auf diese Einrichtungen mindestens folgende Maßnahmen vorzunehmen: Die in Unterabsatz 1, Buchstabe b, genannten gezielten Sicherheitsprüfungen stützen sich auf Risikobewertungen, die von der zuständigen Behörde oder der geprüften Einrichtung durchgeführt werden, oder auf sonstige verfügbare risikobezogene Informationen. Die Ergebnisse gezielter Sicherheitsprüfungen sind der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen. Die Kosten einer solchen gezielten Sicherheitsprüfung, die von einer unabhängigen Stelle durchgeführt wird, sind von der geprüften Einrichtung zu tragen, es sei denn, die zuständige Behörde trifft in hinreichend begründeten Fällen eine anderslautende Entscheidung.
  3. (3) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach Absatz 2, Buchstabe d, e oder f, geben die zuständigen Behörden den Zweck der Anfrage und die erbetenen Informationen an.
  4. (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf wichtige Einrichtungen mindestens dazu befugt sind,
  5. (5) Artikel 32 Absatz 6, Absatz 7 und Absatz 8 gelten entsprechend für die Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen, die in diesem Artikel für wichtige Einrichtungen vorgesehen sind.
  6. (6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre gemäß der vorliegenden Richtlinie zuständigen Behörden mit den gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 jeweils zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zusammenarbeiten. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre gemäß dieser Richtlinie zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse — mit denen sichergestellt werden soll, dass eine wichtige Einrichtung, die als kritischer IKT-Drittanbieter gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2022/2554 benannt wurde, dieser Richtlinie nachkommt — das gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtete Überwachungsforum unterrichten.