DSGVO-BESTIMMUNGEN

Artikel 11

Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist

  1. (1) Ist für die Zwecke, für die ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich, so ist der Verantwortliche nicht verpflichtet, zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zur bloßen Einhaltung dieser Verordnung zu identifizieren.
  2. (2) Kann der Verantwortliche in Fällen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, so unterrichtet der Verantwortliche die betroffene Person hierüber, sofern möglich. In solchen Fällen finden die Artikel 15 bis 20 keine Anwendung, es sei denn, die betroffene Person stellt zur Ausübung ihrer in diesen Artikeln niedergelegten Rechte zusätzliche Informationen bereit, die ihre Identifizierung ermöglichen.