DSGVO-BESTIMMUNGEN

Artikel 39

Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

  1. (1) Dem Datenschutzbeauftragten obliegen zumindest folgende Aufgaben:
  2. (2) Der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.