DSGVO-BESTIMMUNGEN

Artikel 5

Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. (1) Personenbezogene Daten müssen:
  2. (2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können (‘Rechenschaftspflicht’).