DSGVO Verordnung (EU) 2016/679

Artikel 5

Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. (1) Personenbezogene Daten müssen
  2. (2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).