- (1) Der Ausschuss handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse gemäß den Artikeln 70 und 71 unabhängig.
- (2) Unbeschadet der Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 70 Absätze Artikel 70, Absatz 1 und Artikel 70, Absatz 2 ersucht der Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen.
DSGVO Verordnung (EU) 2016/679
Artikel 69