- (1) Der Ausschuss handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse gemäß den Artikeln 70 und 71 unabhängig.
- (2) Unbeschadet der Ersuchen der Kommission gemäß Buchstabe b von Artikel 70 Absatz 1 und in Artikel 70 Absatz 2 ersucht der Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen.
DSGVO-BESTIMMUNGEN
Artikel 69