DSGVO-BESTIMMUNGEN

Artikel 69

Unabhängigkeit

  1. (1) Der Ausschuss handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse gemäß den Artikeln 70 und 71 unabhängig.
  2. (2) Unbeschadet der Ersuchen der Kommission gemäß Buchstabe b von Artikel 70 Absatz 1 und in Artikel 70 Absatz 2 ersucht der Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen.