DSGVO-BESTIMMUNGEN

Artikel 47

Verbindliche interne Datenschutzvorschriften

  1. (1) Die zuständige Aufsichtsbehörde genehmigt gemäß dem Kohärenzverfahren nach Artikel 63 verbindliche interne Datenschutzvorschriften, sofern diese:
  2. (2) Die verbindlichen internen Datenschutzvorschriften nach Absatz 1 enthalten mindestens folgende Angaben:
  3. (3) Die Kommission kann das Format und die Verfahren für den Informationsaustausch zwischen Verantwortlichen, Auftragsverarbeitern und Aufsichtsbehörden über verbindliche interne Datenschutzvorschriften im Sinne dieses Artikels festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erlassen.