- (1) Unbeschadet des Artikels 55 ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gemäß dem in Artikel 60 vorgesehenen Verfahren zuständig, als federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung zu handeln.
- (2) Abweichend von Absatz 1 ist jede Aufsichtsbehörde dafür zuständig, eine bei ihr eingereichte Beschwerde oder einen möglichen Verstoß gegen diese Verordnung zu bearbeiten, wenn der Gegenstand nur mit einer Niederlassung in ihrem Mitgliedstaat zusammenhängt oder betroffene Personen nur in ihrem Mitgliedstaat erheblich betrifft.
- (3) In den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Fällen unterrichtet die Aufsichtsbehörde die federführende Aufsichtsbehörde unverzüglich über diese Angelegenheit. Innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Unterrichtung entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, ob sie sich mit dem Fall gemäß dem in Artikel 60 vorgesehenen Verfahren befasst oder nicht, wobei sie berücksichtigt, ob der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in dem Mitgliedstaat, dessen Aufsichtsbehörde sie unterrichtet hat, eine Niederlassung hat oder nicht.
- (4) Beschließt die federführende Aufsichtsbehörde, den Fall zu bearbeiten, gilt das in Artikel 60 vorgesehene Verfahren. Die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, kann der federführenden Aufsichtsbehörde einen Beschlussentwurf vorlegen. Die federführende Aufsichtsbehörde trägt diesem Entwurf bei der Ausarbeitung des Beschlussentwurfs nach Artikel 60 Absatz 3 weitestgehend Rechnung.
- (5) Beschließt die federführende Aufsichtsbehörde, den Fall nicht zu bearbeiten, so bearbeitet die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, den Fall gemäß den Artikeln 61 und 62.
- (6) Die federführende Aufsichtsbehörde ist der einzige Ansprechpartner des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung.
DSGVO-BESTIMMUNGEN
Artikel 56