- (1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die Verarbeitung anderer Art von personenbezogenen Daten, die Teil eines Dateisystems sind oder dazu bestimmt sind, Teil eines Dateisystems zu werden.
-
(2)
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten:
- im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt;
- durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen;
- durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten;
- durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
- (3) Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung von personenbezogenen Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften dieser Verordnung angepasst.
- (4) Diese Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG unberührt, insbesondere die Haftungsregelungen für Anbieter von Vermittlungsdiensten in den Artikeln 12 bis 15 dieser Richtlinie.
DSGVO-BESTIMMUNGEN
Artikel 2