DSGVO-BESTIMMUNGEN

Artikel 34

Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person

  1. (1) Hat die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so benachrichtigt der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung.
  2. (2) Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung der betroffenen Person beschreibt in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und enthält zumindest die in Artikel 33 Absatz 3 Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Informationen und Maßnahmen.
  3. (3) Die Benachrichtigung der betroffenen Person gemäß Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
  4. (4) Wenn der Verantwortliche die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten der betroffenen Person nicht bereits mitgeteilt hat, kann die Aufsichtsbehörde, unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, mit der die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu einem hohen Risiko führt, verlangen, dies nachzuholen, oder mit einem Beschluss feststellen, dass bestimmte der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.