DSGVO-BESTIMMUNGEN

Artikel 6

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

  1. (1) Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: Buchstabe (f) des ersten Unterabsatzes gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
  2. (2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf Verarbeitung zur Erfüllung von (c) und (e) des Absatzes 1 beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.
  3. (3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung gemäß (c) und (e) des Absatzes 1 wird festgelegt durch: Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt sein oder, hinsichtlich der in (e) des Absatzes 1 genannten Verarbeitung, für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem: die allgemeinen Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen; die Arten von Daten, die der Verarbeitung unterliegen; die betroffenen Personen; die Einrichtungen, denen und die Zwecke, zu denen die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen; die Zweckbindung; Speicherfristen; sowie Verarbeitungsvorgänge und Verarbeitungsverfahren, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
  4. (4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einem Unions- oder Mitgliedstaatenrecht, das in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche — um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist — unter anderem: