- (1) In den Fällen gemäß Artikel 3 Absatz 2 benennt der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter schriftlich einen Vertreter in der Union.
-
(2)
Die Pflicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für:
- Verarbeitung, die nur gelegentlich erfolgt, die nicht in großem Umfang die Verarbeitung besonderer Datenkategorien im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 oder die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne von Artikel 10 umfasst und bei der unter Berücksichtigung der Art, der Umstände, des Umfangs und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich kein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen besteht; oder
- eine Behörde oder öffentliche Stelle.
- (3) Der Vertreter muss in einem der Mitgliedstaaten niedergelassen sein, in denen die betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den ihnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen verarbeitet werden, oder deren Verhalten beobachtet wird, sich befinden.
- (4) Der Vertreter wird durch den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter beauftragt, damit sich insbesondere Aufsichtsbehörden und betroffene Personen zusätzlich zu oder anstelle des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters an ihn wenden können, und zwar in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.
- (5) Die Benennung eines Vertreters durch den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter erfolgt unbeschadet rechtlicher Schritte, die gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter selbst eingeleitet werden könnten.
DSGVO-BESTIMMUNGEN
Artikel 27