-
(1)
Der Vorsitz hat folgende Aufgaben:
- Einberufung der Sitzungen des Ausschusses und Erstellung der Tagesordnungen;
- Übermittlung der Beschlüsse des Ausschusses nach Artikel 65 an die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden;
- Sicherstellung einer rechtzeitigen Ausführung der Aufgaben des Ausschusses, insbesondere der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Kohärenzverfahren nach Artikel 63.
- (2) Der Ausschuss legt die Aufteilung der Aufgaben zwischen dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern in seiner Geschäftsordnung fest.
DSGVO-BESTIMMUNGEN
Artikel 74