DSGVO-BESTIMMUNGEN

Artikel 49

Ausnahmen für bestimmte Fälle

  1. (1) In Ermangelung eines Angemessenheitsbeschlusses gemäß Artikel 45 Absatz 3 oder geeigneter Garantien gemäß Artikel 46, einschließlich verbindlicher interner Datenschutzvorschriften, darf eine Übermittlung oder eine Reihe von Übermittlungen personenbezogener Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation nur unter einer der folgenden Bedingungen erfolgen: Falls eine Übermittlung nicht auf eine Bestimmung in Artikel 45 oder 46 — einschließlich der Bestimmungen über verbindliche interne Datenschutzvorschriften — gestützt werden kann und keine der Ausnahmen für einen bestimmten Fall des ersten Unterabsatzes dieses Absatzes anwendbar ist, darf eine Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation nur erfolgen, wenn die Übermittlung nicht wiederholt erfolgt, nur eine begrenzte Zahl von betroffenen Personen betrifft, zur Wahrung zwingender berechtigter Interessen des Verantwortlichen erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, und der Verantwortliche alle Umstände der Datenübermittlung beurteilt und auf der Grundlage dieser Beurteilung geeignete Garantien in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen hat. Der Verantwortliche setzt die Aufsichtsbehörde von der Übermittlung in Kenntnis. Der Verantwortliche unterrichtet zusätzlich zu den nach Artikeln 13 und 14 bereitzustellenden Informationen die betroffene Person über die Übermittlung und die verfolgten zwingenden berechtigten Interessen.
  2. (2) Eine Übermittlung gemäß Buchstabe g des ersten Unterabsatzes von Absatz 1 darf nicht die Gesamtheit der personenbezogenen Daten oder ganze Kategorien der im Register enthaltenen personenbezogenen Daten umfassen. Dient das Register der Einsichtnahme durch Personen mit berechtigtem Interesse, so darf die Übermittlung nur auf Antrag dieser Personen oder nur dann erfolgen, wenn diese Personen die Empfänger sind.
  3. (3) Die Buchstaben a, b und c des ersten Unterabsatzes von Absatz 1 sowie dessen zweiter Unterabsatz gelten nicht für Tätigkeiten, die Behörden in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse durchführen.
  4. (4) Das öffentliche Interesse im Sinne des Buchstabens d des ersten Unterabsatzes von Absatz 1 muss im Unionsrecht oder im Recht des Mitgliedstaats, dem der Verantwortliche unterliegt, anerkannt sein.
  5. (5) Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, so können im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses ausdrücklich Beschränkungen der Übermittlung bestimmter Kategorien von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission derartige Bestimmungen mit.
  6. (6) Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter dokumentiert die von ihm vorgenommene Beurteilung sowie die geeigneten Garantien im Sinne des zweiten Unterabsatzes von Absatz 1 dieses Artikels in den Verzeichnissen gemäß Artikel 30.