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(1)
In Ermangelung eines Angemessenheitsbeschlusses gemäß Artikel 45 Absatz 3 oder geeigneter Garantien gemäß Artikel 46, einschließlich verbindlicher interner Datenschutzvorschriften, darf eine Übermittlung oder eine Reihe von Übermittlungen personenbezogener Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation nur unter einer der folgenden Bedingungen erfolgen:
- die betroffene Person in die vorgeschlagene Datenübermittlung ausdrücklich eingewilligt hat, nachdem sie über die für sie bestehenden möglichen Risiken derartiger Datenübermittlungen ohne Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses und ohne geeignete Garantien unterrichtet wurde.
- die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen auf Antrag der betroffenen Person erforderlich ist.
- die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung eines im Interesse der betroffenen Person zwischen dem Verantwortlichen und einer anderen natürlichen oder juristischen Person geschlossenen Vertrags erforderlich ist.
- die Übermittlung aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist.
- die Übermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.
- die Übermittlung zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder anderer Personen erforderlich ist, sofern die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben.
- die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das gemäß dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offensteht, jedoch nur, soweit die im Recht der Union oder der Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen für die Einsichtnahme im Einzelfall erfüllt sind.
- (2) Eine Übermittlung gemäß Buchstabe g des ersten Unterabsatzes von Absatz 1 darf nicht die Gesamtheit der personenbezogenen Daten oder ganze Kategorien der im Register enthaltenen personenbezogenen Daten umfassen. Dient das Register der Einsichtnahme durch Personen mit berechtigtem Interesse, so darf die Übermittlung nur auf Antrag dieser Personen oder nur dann erfolgen, wenn diese Personen die Empfänger sind.
- (3) Die Buchstaben a, b und c des ersten Unterabsatzes von Absatz 1 sowie dessen zweiter Unterabsatz gelten nicht für Tätigkeiten, die Behörden in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse durchführen.
- (4) Das öffentliche Interesse im Sinne des Buchstabens d des ersten Unterabsatzes von Absatz 1 muss im Unionsrecht oder im Recht des Mitgliedstaats, dem der Verantwortliche unterliegt, anerkannt sein.
- (5) Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, so können im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses ausdrücklich Beschränkungen der Übermittlung bestimmter Kategorien von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission derartige Bestimmungen mit.
- (6) Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter dokumentiert die von ihm vorgenommene Beurteilung sowie die geeigneten Garantien im Sinne des zweiten Unterabsatzes von Absatz 1 dieses Artikels in den Verzeichnissen gemäß Artikel 30.
DSGVO-BESTIMMUNGEN
Artikel 49