- (1) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
- (2) Der Ausschuss gibt sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung und legt seine Arbeitsweise fest.
DSGVO-BESTIMMUNGEN
Artikel 72