DSGVO-BESTIMMUNGEN

Artikel 72

Verfahrensweise

  1. (1) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
  2. (2) Der Ausschuss gibt sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung und legt seine Arbeitsweise fest.