DSGVO-BESTIMMUNGEN

Artikel 30

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

  1. (1) Jeder Verantwortliche und gegebenenfalls der Vertreter des Verantwortlichen führen ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die ihrer Zuständigkeit unterliegen. Dieses Verzeichnis enthält sämtliche folgenden Angaben:
  2. (2) Jeder Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls der Vertreter des Auftragsverarbeiters führen ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten, das Folgendes enthält:
  3. (3) Das in den Absätzen 1 und 2 genannte Verzeichnis ist schriftlich zu führen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.
  4. (4) Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sowie gegebenenfalls der Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters stellen der Aufsichtsbehörde das Verzeichnis auf Anfrage zur Verfügung.
  5. (5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten gelten nicht für ein Unternehmen oder eine Organisation, die weniger als 250 Personen beschäftigt, sofern die von ihnen vorgenommene Verarbeitung nicht voraussichtlich ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen birgt, die Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt oder die Verarbeitung besondere Datenkategorien gemäß Artikel 9 Absatz 1 bzw. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Artikels 10 einschließt.