DSGVO-BESTIMMUNGEN

Artikel 58

Befugnisse

  1. (1) Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Untersuchungsbefugnisse:
  2. (2) Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Abhilfebefugnisse:
  3. (3) Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Genehmigungsbefugnisse und beratenden Befugnisse:
  4. (4) Die Ausübung der der Aufsichtsbehörde gemäß diesem Artikel übertragenen Befugnisse erfolgt vorbehaltlich geeigneter Garantien, einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren, gemäß dem Unionsrecht und dem Recht des Mitgliedstaats im Einklang mit der Charta.
  5. (5) Jeder Mitgliedstaat sieht durch Rechtsvorschriften vor, dass seine Aufsichtsbehörde befugt ist, Verstöße gegen diese Verordnung den Justizbehörden zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben oder sich sonst daran zu beteiligen, um die Bestimmungen von dieser Verordnung durchzusetzen.
  6. (6) Jeder Mitgliedstaat kann durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass seine Aufsichtsbehörde über zusätzliche Befugnisse verfügt, die über die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten hinausgehen. Die Ausübung dieser Befugnisse darf die effektive Durchführung des Kapitels VII nicht beeinträchtigen.