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(1)
Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Untersuchungsbefugnisse:
- den Verantwortlichen, den Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls den Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind;
- Untersuchungen in Form von Datenschutzüberprüfungen durchzuführen;
- eine Überprüfung der nach Artikel 42 Absatz 7 erteilten Zertifizierungen durchzuführen;
- den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auf einen vermeintlichen Verstoß gegen diese Verordnung hinzuweisen;
- von dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter Zugang zu allen personenbezogenen Daten und zu allen Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, zu erhalten;
- Zugang zu allen Geschäftsräumen des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters zu erhalten, einschließlich aller für die Verarbeitung verwendeten Geräte und Mittel, gemäß dem Verfahrensrecht der Union oder dem Verfahrensrecht des Mitgliedstaats.
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(2)
Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Abhilfebefugnisse:
- einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen diese Verordnung verstoßen;
- einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu verwarnen, wenn Verarbeitungsvorgänge gegen diese Verordnung verstoßen haben;
- den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen;
- den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit den Bestimmungen von dieser Verordnung zu bringen;
- den Verantwortlichen anzuweisen, eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten der betroffenen Person mitzuteilen;
- eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung einschließlich eines Verbots der Verarbeitung zu verhängen;
- die Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 anzuordnen sowie die Empfänger, denen diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 19 offengelegt wurden, über solche Maßnahmen zu unterrichten;
- eine Zertifizierung zu widerrufen oder die Zertifizierungsstelle anzuweisen, eine gemäß den Artikeln 42 und 43 erteilte Zertifizierung zu widerrufen, oder die Zertifizierungsstelle anzuweisen, keine Zertifizierung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt werden;
- eine Geldbuße gemäß Artikel 83 zu verhängen, zusätzlich zu oder anstelle von den in diesem Absatz genannten Maßnahmen, je nach den Umständen des Einzelfalls;
- die Aussetzung der Datenübermittlung an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation anzuordnen.
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(3)
Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Genehmigungsbefugnisse und beratenden Befugnisse:
- den Verantwortlichen gemäß dem Verfahren der vorherigen Konsultation nach Artikel 36 zu beraten;
- von sich aus oder auf Anfrage Stellungnahmen an das nationale Parlament, die Regierung des Mitgliedstaats oder, im Einklang mit dem Recht des Mitgliedstaats, an sonstige Einrichtungen und Stellen sowie an die Öffentlichkeit zu richten, zu allen Fragen, die mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängen;
- die Verarbeitung gemäß Artikel 36 Absatz 5 zu genehmigen, falls im Recht des Mitgliedstaats eine derartige vorherige Genehmigung verlangt wird;
- eine Stellungnahme abzugeben und Entwürfe von Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 Absatz 5 zu billigen;
- Zertifizierungsstellen gemäß Artikel 43 zu akkreditieren;
- Zertifizierungen zu erteilen und Kriterien für die Zertifizierung im Einklang mit Artikel 42 Absatz 5 zu billigen;
- Standarddatenschutzklauseln nach Artikel 28 Absatz 8 und in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d festzulegen;
- Vertragsklauseln gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe a zu genehmigen;
- Verwaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe b zu genehmigen;
- Verbindliche interne Datenschutzvorschriften gemäß Artikel 47 zu genehmigen.
- (4) Die Ausübung der der Aufsichtsbehörde gemäß diesem Artikel übertragenen Befugnisse erfolgt vorbehaltlich geeigneter Garantien, einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren, gemäß dem Unionsrecht und dem Recht des Mitgliedstaats im Einklang mit der Charta.
- (5) Jeder Mitgliedstaat sieht durch Rechtsvorschriften vor, dass seine Aufsichtsbehörde befugt ist, Verstöße gegen diese Verordnung den Justizbehörden zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben oder sich sonst daran zu beteiligen, um die Bestimmungen von dieser Verordnung durchzusetzen.
- (6) Jeder Mitgliedstaat kann durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass seine Aufsichtsbehörde über zusätzliche Befugnisse verfügt, die über die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten hinausgehen. Die Ausübung dieser Befugnisse darf die effektive Durchführung des Kapitels VII nicht beeinträchtigen.
DSGVO-BESTIMMUNGEN
Artikel 58